Gesetzespaket zum Bauturbo
Anforderungen und Bedeutung für die Anwendungspraxis Online-Seminar am 11.02.2026Der akute Mangel an bezahlbarem Wohnraum in Deutschland erfordert schnelle Lösungen. Der sogenannte Bauturbo will genau diesen bieten.
Unter Leitung von Univ.-Prof. a.D. Dr.-Ing. habil. Stephan Mitschang und Prof. Dr. Olaf Reidt werden in bewährter, praxisorientierter Manier die zentralen Inhalte herausgearbeitet.
Dazu zählen insbesondere der Wohnungsbau-Turbo (§ 246e BauGB), eine bis Ende 2030 befristete Sonderregelung, die weitreichende Abweichungen vom Bauplanungsrecht für Wohnbauvorhaben ermöglicht, die erweiterte Flexibilität (§§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b BauGB) mittels Befreiungen von Bebauungsplänen zugunsten des Wohnungsbaus, das neue gemeindliche Zustimmungsverfahren (§ 36a BauGB) und die neuen Lärmschutzfestsetzungsmöglichkeiten mit der TA Lärm als Orientierungshilfe sowie die Verlängerung bewährter Instrumente (§§ 201a, 250 BauGB).
Hinweis:
Bitte halten Sie das aktuelle BauGB bereit.
Informationen und technische Hinweise
Die Veranstaltung wird über Zoom durchgeführt. Die Zugangsdaten erhalten die Teilnehmenden im Vorfeld per E-Mail.
Um technischen Problemen vorzubeugen, bitten wir Sie, sich die Software rechtzeitig herunterzuladen und einen System-Check mit Ihrem Endgerät durchzuführen. Zoom stellt dafür eine Testumgebungbereit.
Bitte stellen Sie sicher, dass Ihr Gerät über integrierte Lautsprecher verfügt. Alternativ ist die Verwendung von externen Lautsprechern oder eines Headsets möglich. Die Verwendung einer Webkamera und eines Mikrofons wird empfohlen, um Fragen und Anregungen an den Referenten stellen zu können.
Programmablauf
Mittwoch, 11.02.2026
| 08:50 | Öffnung des digitalen Veranstaltungsraums |
| 09:00 | Beginn des Onlineseminars |
| 13:00 | Ende des Onlineseminars |
| einschließlich einer Kaffeepause von 30 Minuten |
A. Begrüßung
- Seminarüberblick und Einführung
- Anlass für die Neuregelungen
B. Beschleunigung der Wohnraumschaffung
- Planungsgrundsätze nach § 1 Abs. 6 Nr. 8a und 9 BauGB
- Erweiterung § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB
- Neufassung § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB
- Bedeutung für die Anwendungspraxis
- Befreiung nach § 31 BauGB
- Erweiterung des Anwendungsbereichs in
§ 31 Abs. 3 BauGB - Bedeutung für die Anwendungspraxis
- Erweiterung des Anwendungsbereichs in
- Vorhabenzulassung nach § 34 BauGB
- Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BauGB
- Neuregelung in § 34 Abs. 3b BauGB
- Bedeutung für die Anwendungspraxis
- Einvernehmen nach § 36 BauGB
- Grundstrukturen des Einvernehmens nach § 36 BauGB
- Folgeänderung in § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB
- Differenzierung zwischen Einvernehmen und Zustimmung
- Neuregelung der Zustimmung in § 36a BauGB
- Bauturbo nach § 246e BauGB
- Neuregelung in § 246e BauGB
- Anwendungsbereich
- Abweichungsvoraussetzungen
- Zustimmungserfordernis der Gemeinde
- Berücksichtigung von SUP-RL und UVP-RL
- Spezifische Anforderungen an Außenbereichsvorhaben
- Befristung
- Spezifische Zulässigkeit von sonstigen Anlagen
- Bedeutung für die Planungspraxis
C. Festsetzungen zum Lärmschutz
- Neue Lärmschutzfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23a lit. aa und lit. bb BauGB sowie § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
- Allgemeiner Problemaufriss
- Ziel und Zweck der Neuregelungen
- Neue Fehlerfolgenregelung in § 216a BauGB
- Anwendungsbereich
- Anforderungen
- Bedeutung für die Planungspraxis
D. Sonstige Neuregelungen
- Vorhaben der Bundeswehr nach § 37 Abs. 2 BauGB
- Besonderheiten bei der Anwendung von § 37 BauGB
- Neuregelung in § 37 Abs. 2 BauGB
- Neuregelung zu Vorhaben der Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung im Außenbereich
- Zulassungsanforderungen, Verfahren, Zuständigkeiten
- Bedeutung für die Anwendungspraxis
- Fristverlängerung in § 201a BauGB (angespannter Wohnungsmarkt)
- Umwandlungsschutz in § 250 BauGB (Fristverlängerung, Genehmigungserfordernis)
--- Änderungen vorbehalten ---
